Allgemeine Geschäftsbedingungen


Sämtliche von uns durchgeführten Analysen bzw. von uns erbrachten Dienstleistungen erfolgen – soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart haben – ausschliesslich nach Massgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Auftrags- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich; wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich.
 

1. Beauftragung / Art und Umfang der Dienstleistungen

Art und Umfang der von uns zu erbringenden Dienstleistungen richten sich nach der uns schriftlich erteilten Beauftragung und wenn eine solche fehlt, nach dem von uns protokollierten mündlich oder telefonisch erteilten Auftrag.

Eine allfällige Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die UFAG LABORATORIEN AG. Bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendete Laborstunden werden nach den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.
 

2. Tarife

Die in der Tarifliste aufgeführten Preise gelten für Einzelproben. Bei grösseren Auftragsvolumen sind individuelle Offerten möglich. Für Express-Aufträge (Lieferzeit 1 - 3 Arbeitstage) erfolgt ein Preiszuschlag von 50 %.

Da der Aufwand von chemischen Analysen wesentlich von den Eigenschaften der Prüfsubstanz abhängt, muss in speziellen Fällen bei besonderer Vorbereitung der Proben ein Zuschlag erhoben werden.

Unsere Tarife basieren auf den jeweiligen Lohn- und Materialkosten und können deshalb jederzeit der Preisentwicklung angepasst werden. Davon ausgenommen sind nur unsere befristeten schriftlichen Offerten.

Die Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
 

3. Lieferfristen

Lieferfristen sind abhängig vom Analysenumfang und gelten ab Klärung von allen technischen und kaufmännischen Fragen. Bei Analysen, die besondere Materialien und/oder Chemikalien zur Durchführung benötigen, beginnt die Lieferfrist erst ab deren Eingang. Der Tag der Anlieferung zählt nur bei Probeneingang bis 12:00 Uhr zur Lieferfrist.

Für Standarduntersuchungen beträgt die Lieferfrist in der Regel 5 Arbeitstage. Bei aufwendigeren Analysenaufträgen (Gross-Serien, Komplettprüfung nach Monographie, Entwicklungsarbeiten etc.) muss mit längeren Lieferfristen gerechnet werden. Express-Analysen (Lieferfrist 1 - 3 Tage) erfordern eine Voranmeldung und müssen durch uns bestätigt werden. Sie werden innerhalb der technisch möglichen Frist bearbeitet.

Alle von uns angegebenen Lieferfristen sind, ohne anderslautende, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt somit nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.

Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn das Analysenresultat unser Labor bis zum Ende der Frist verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig.

Ereignisse höherer Gewalt oder Betriebsstörungen entbinden uns von der Einhaltung der genannten Liefertermine. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen werden ausgeschlossen.
 

4. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innert dreissig Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Rechnungsstellung mittels monatlicher Sammelrechnung.
 

5. Methodik / Haftung

Die Auftragnehmerin führt die Analysen nach den Methoden und mit den Hilfsmitteln durch, die dem in dieser Branche anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Die ausgewiesenen Ergebnisse beziehen sich ausschliesslich auf die uns zugestellten und untersuchten Proben. Für die Probenerhebung und den Transport ist der Auftraggeber ohne anderslautende Vereinbarung selber verantwortlich.

Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf Auslieferung von selbstentwickelten Analysenvorschriften oder Untersuchungsverfahren; ausgenommen sind Analysenvorschriften, die im Auftrag und gegen Verrechnung erfolgten. Nähere Angaben zu den Kenndaten der verwendeten Untersuchungsmethoden stehen dem Auftraggeber auf Anfrage jedoch zur Verfügung. Zudem kann der Auftraggeber auf spezielles Verlangen bei den für ihn durchgeführten Prüfungen als Zeuge anwesend sein.

Für die ausgewiesenen Analysenresultate sowie für die sich aus deren Verwendung allenfalls ergebenden Schäden wird jede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen. Beinhalten Untersuchungsmuster spezielle Risiken, hat der Auftraggeber durch Zeichnung der Mustergefässe und im Auftrag schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Ansonsten haftet er für Sach- und Personenschäden, die durch ein Untersuchungsmuster verursacht werden.
 

6. Weitergabe von Aufträgen

Die UFAG LABORATORIEN sind berechtigt, vertragliche Leistungen durch einen Dritten erbringen zu lassen. Soweit dies durch Qualitätssicherungsvorschriften oder Zertifizierungsrichtlinien gefordert wird, erfolgt die Weitergabe an Dritte nur auf Grund vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
 

7. Proben und Datenaufbewahrung

Rückstellmuster – ausgenommen verderbliche Produkte – werden auf Wunsch während mind. 6 Monaten aufbewahrt. Die Archivierung erfolgt gegen Gebühr.

Die Analysenergebnisse sowie die zugrundeliegenden Rohdaten werden während 10 Jahren archiviert.
 

8. Geheimhaltung

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich sämtliche Daten und Informationen, die ihr im Rahmen der Analysentätigkeit über den Auftraggeber und dessen Produkte bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und sie insbesondere gegenüber Dritten geheimzuhalten. Ohne anderslautende schriftliche Instruktionen desselben werden Analysenresultate ausschliesslich dem Auftraggeber mitgeteilt.
 

9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf alle zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Falle CH-6210 Sursee.