Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich: Analysen, Labordienstleistungen und Inspektionen

Version Dezember 2024
 

Präambel

Sämtliche von der UFAG LABORATORIEN AG (nachfolgend „UFAG“ genannt) für den Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) durchgeführten Analysen, Inspektionen oder andere erbrachten Dienstleistungen (zusammen „Arbeitsergebnisse“ genannt) erfolgen – soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart haben – ausschliesslich nach Massgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Auftrags- oder sonstige Bedingungen des Kunden, entfalten keine Rechtswirkung, auch wenn auf solche hingewiesen wird und UFAG nicht widerspricht.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in deutscher, französischer und englischer Sprache vor. Nur die deutsche Fassung ist rechtsverbindlich.
 

1. Vertragsabschluss/Art und Umfang der Dienstleistungen

Ohne anderslautende Vereinbarung hat die Beauftragung schriftlich unter Verwendung der UFAG Auftragsformulare zu erfolgen. Art und Umfang der von UFAG zu erbringenden Leistungen richten sich nach der Tarifliste von UFAG und dem schriftlichen Auftrag.

Solange die Analyse, Inspektionen oder andere Dienstleistungen nicht beendet sind, kann der Kunde gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung der UFAG vom Auftrag zurücktreten. Für die bereits geleisteten Arbeiten und Laborstunden wird nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Tarifen gemäss Ziffer 2 in Rechnung gestellt.
 

2. Tarife

Die in Tariflisten aufgeführten Preise gelten für Einzelproben oder einzelnen Dienstleistungen. Bei grösseren Volumen wird durch UFAG eine individuelle Offerte erstellt. Für Express-Analysen erfolgt ein Preiszuschlag von mindestens 50 %.

Da der Aufwand von Analysen wesentlich von den Eigenschaften der Prüfsubstanz abhängt, muss in speziellen Fällen bei besonderer Vorbereitung der Proben zur Analyse ein Zuschlag erhoben werden. 

Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils aktuellen Tarife von UFAG. Diese basieren auf den jeweiligen Lohn- und Materialkosten und können deshalb jederzeit der Preisentwicklung angepasst werden. Davon ausgenommen sind nur Preisangaben in befristeten, schriftlichen Offerten.

Die Preise bzw. Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
 

3. Lieferungen/Lieferfristen

Für die Erhebung der Proben, die Eignung der Probengefässe und deren Transport zu UFAG ist der Kunde ohne anderslautende, schriftliche Vereinbarung selbst verantwortlich.

Um eine korrekte Durchführung eines Auftrags sicherzustellen ist der Kunde verpflichtet genaue Angaben über Art und Inhalt der zu untersuchenden Probe zu machen. Fehlen diese Angaben können keine Ansprüche bei mangelhaften Arbeitsergebnissen geltend gemacht werden.

Beinhalten Proben spezielle Risiken, ist der Kunde verpflichtet, UFAG durch Kennzeichnung der Gefässe und in der Bestellung schriftlich darauf aufmerksam zu machen und ein Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. Der Kunde haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch ein von ihm geliefertes Untersuchungsmuster verursacht werden.

Die Lieferfristen sind abhängig von den beauftragten Untersuchungsparametern und vom Analysenumfang und beginnen ab dem Zeitpunkt in welchem die durch den Kunden zu liefernden Proben bei der UFAG eingegangen sind und der Auftrag klargestellt ist, d.h. alle technischen und sonstigen Informationen vorliegen und Fragen geklärt sind.

Der Tag der Anlieferung der Proben wird nur bei Eingang der Proben bis 12:00 Uhr zur Lieferfrist angerechnet. Bei Analysen, die besondere Materialien und/oder Chemikalien zur Durchführung benötigen, beginnt die Lieferfrist erst ab deren Eingang.

Expressanalysen sind prinzipiell möglich. Sie erfordern vom Kunden eine Voranmeldung und müssen durch UFAG schriftlich bestätigt worden sein. Sie werden dann bevorzugt innerhalb der technisch möglichen Frist bearbeitet.

Alle von UFAG allfällig angegebenen Lieferfristen sind, ohne anderslautende, ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung als unverbindliche Richtwerte zu betrachten. 
Wurde schriftlich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn das Ergebnis der Analysen das Labor von UFAG bis zum Ende der Lieferfrist verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig.

Unvorhergesehene Ereignisse (z.B. höhere Gewalt oder Betriebsstörungen) die der UFAG die Lieferung der Arbeitsergebnisse wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden UFAG von der Einhaltung der verbindlich vereinbarten Lieferfristen. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden weder beim verbindlich vereinbarten Lieferzeitpunkt noch beim unverbindlichen Lieferzeitpunkt zu.

UFAG behält sich das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten, falls die Analyse oder andere Leistungen innerhalb der gesetzten Frist ausserordentlich erschwert oder unmöglich werden. UFAG ist in diesem Fall bei Wegfall der Hindernisse zu keiner späteren Lieferung verpflichtet.
Termine für Inspektionen werden vorgängig mit dem Kunde vereinbart.
 

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen von UFAG sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 %.

Ist der Kunde in Zahlungsverzug, kann die UFAG weitere Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem gleichen Kunden einstellen oder Bezahlung der Leistungen gegen Vorauskasse geltend machen.
 

5. Gewährleistungsansprüche

UFAG führt Analysen und Inspektionen nach den Methoden und mit den Hilfsmitteln durch, die dem in dieser Branche anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Die analytischen Arbeitsergebnisse stützen sich ausschliesslich auf die vom Kunden oder Dritten an UFAG bereitgestellten und analysierten Proben.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Erhalt der Arbeitsergebnisse diese anzunehmen, unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Arbeitstagen (Eingang bei UFAG), schriftlich bei UFAG zu rügen.

Sind die Arbeitsergebnisse nachweislich mangelhaft wird UFAG nach eigener Wahl entweder die mangelhafte Analyse nachbessern und durch eine mangelfreie Analyse ersetzen oder den Auftragslohn zurückerstatten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Lieferung der Arbeitsergebnisse.

Für die Arbeitsergebnisse sowie für die sich aus deren Verwendung allenfalls ergebenden direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung von UFAG, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet UFAG nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, für indirekte und mittelbare Schäden (wie entgangener Gewinn, Verlust an Aufträgen etc.), für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch das Analyse- bzw. Inspektionsergebnis selbst oder dessen Gebrauch entstehen.
 

6. Beiziehung Dritter

UFAG ist berechtigt Analysen oder andere Leistungen durch einen Dritten erbringen zu lassen. Soweit dies durch Qualitätssicherungsvorschriften, Akkreditierungs- oder Zertifizierungsrichtlinien gefordert wird, erfolgt die Weitergabe an Dritte nur auf Grund vorheriger Vereinbarung mit dem Kunden.
 

7. Dokumentation und Aufbewahrung

Rückstellmuster – ausgenommen verderbliche Produkte – werden auf Wunsch des Kunden und gemäss separater Vereinbarung während mindestens sechs Monaten aufbewahrt. Die Archivierung erfolgt gegen Gebühr gemäss Tarifliste.

Die Analyseergebnisse sowie die zugrundeliegenden Rohdaten werden während zehn Jahren archiviert.
 

8. Geheimhaltung und Urheberrechte

UFAG verpflichtet sich sämtliche Daten und Informationen, die ihr im Rahmen der Analysentätigkeit über den Kunden und dessen Produkte bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und sie insbesondere gegenüber Dritten geheim zu halten. Ohne anderslautende schriftliche Instruktionen des Kunden werden die Arbeitsergebnisse ausschliesslich dem Kunden mitgeteilt.

UFAG legt vertrauliche Informationen, welche einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterstehen, nur offen, soweit sie dazu aufgrund von Gesetz oder behördlicher Verfügung verpflichtet wird, gegenüber Dritten soweit dies für das Erbringen der Dienstleistungen erforderlich ist (z.B. bei der Beiziehung von Dritten als Experten) oder gegenüber ihren Rechtsberatern und Versicherern.

Die Urheberrechte und das Know-how im Zusammenhang mit den Analysen und den Dienstleistungen der UFAG stehen ausschliesslich UFAG zu. Der Kunde ist nicht berechtigt Einsicht in die von UFAG angewendeten Verfahren, Methoden oder Analysenvorschriften zu nehmen oder die Herausgabe von entsprechenden Informationen oder Daten zu Verfahren, Methoden oder Analysenvorschriften zu verlangen.

Die Information über nähere Angaben zu den Kenndaten der verwendeten Untersuchungsmethoden werden dem Kunden auf Anfrage jedoch [gegen separate Entschädigung] zur Verfügung gestellt. Der Kunde oder ein Vertreter des Kunden kann auf Verlangen und mit Einverständnis der UFAG bei den für den Kunden durchgeführten Analysen anwesend sein.

Wurden von UFAG Analysenvorschriften und Methoden, im Auftrag des Kunden und gegen Entschädigung von UFAG entwickelt, übergibt UFAG dem Kunden die Arbeitsergebnisse (Berichte, Analysevorschriften, Methoden etc.) schriftlich oder in elektronischer Form. UFAG ist berechtigt, von diesen Arbeitsergebnissen Kopien zu erstellen.

Sämtliche Arbeitsergebnisse sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Entwürfe, Zwischenberichte oder mündliche Auskünfte können Abweichungen von den unterzeichneten Dokumenten enthalten und sind nicht verbindlich.

Die Arbeitspapiere der UFAG sind Eigentum von UFAG und müssen dem Kunden nicht herausgegeben werden.
 

9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen UFAG und ihren Kunden ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) vom 11. April 1980.


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von UFAG. UFAG ist jedoch befugt, ihre Rechte auch am Sitz des Kunden oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.