Wer ist verantwortlich für die Angaben auf Lebensmitteln?
Für die Korrektheit der Nährwertangaben ist der Hersteller bzw. Inverkehrbringer verantwortlich. Sie muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht Anlass zur Täuschung geben (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung). Es ist inzwischen gängige Praxis, die Nährwert-Analysen entsprechend der EU-Verordnung 1169/2011 anzugeben, um den Verbrauchern einen Mehrwert an Informationen und Transparenz zu bieten. Waren, die für den Export in die EU bestimmt sind, unterliegen der entsprechenden Kennzeichnungspflicht.
Wichtige Angaben zu Nährwerten
In der Schweiz werden im Allgemeinen Angaben zum Energiewert, der Menge an Fett, einfachen und mehrfach ungesättigten sowie gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Nahrungsfasern (Ballaststoffe), Zucker, Eiweiss und Salz gemacht. Vitamine, Mineralstoffe und andere essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe gelten ebenfalls als Nährstoffe im Sinne der Nährwertkennzeichnung.
Welche Produkte bedürfen schon jetzt einer Nährwert-Deklaration?
Wenn ein Hersteller auf Verpackung oder in der Werbung auf eine besondere Nährwerteigenschaft hinweist oder im Zusammenhang mit den Nährwerten einen Health-Claim für das Produkt in Anspruch nimmt, müssen entsprechende Vorschriften zur Kennzeichnung eingehalten werden. In der Schweiz gilt hier die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speziallebensmittel.
Diese Parameter sind in den gängigen Nährstoffpaketen enthalten:
Nährwertkennzeichnung „Big 5“
Brennwert
Eiweiss
Kohlenhydrate
Fett
Salz
Nährwertkennzeichnung „Big 7“
Brennwert
Fett
– davon gesättigte Fettsäuren
Kohlenhydrate
– davon Zucker
Eiweiss
Salz
Nährwertkennzeichnung „Big 8“
Brennwert
Eiweiss
Kohlenhydrate
– davon Zucker
Fett
– davon gesättigte Fettsäuren
Ballaststoffe
Salz