Rechtliche Grundlagen
Nach dem Schweizerischen Lebensmittelrecht sind Nahrungsergänzungsmittel als Speziallebensmittel zu beurteilen, die dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen zu erzielen (Art. 2 Abs. 1, 22 der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel). Erfüllen Nahrungsergänzungsmittel, die in dieser Verordnung verankerten speziellen und allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, sind sie ohne Bewilligung verkehrsfähig. Im Gegensatz zur EU verfügt die Schweiz über eine Positivliste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben. Neuartige Nahrungsergänzungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel mit neuartigen gesundheitsbezogenen Angaben sind hingegen bewilligungspflichtig.
Schwierig ist häufig auch die Abgrenzung gegenüber Heilmitteln. Diese erfolgt durch die Zweckbestimmung: in erster Linie durch die Produktzusammensetzung (objektive Zweckbestimmung), in zweiter Linie durch die Präsentation und Anpreisung aus Sicht der Hersteller (subjektive Zweckbestimmung). Eine Einordnung von Pflanzenstoffen für die Abgrenzung Heilmittel – Lebensmittel ergibt sich aus der „Liste zur Einstufung pflanzlicher Stoffe“ des BAG, die in Zusammenarbeit mit der Swissmedic zur Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit mit den entsprechenden Erläuterungen veröffentlicht wurde.
In der Schweiz sind für Nahrungsergänzungsmittel folgende Rechtsvorschriften zu berücksichtigen:
- Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Oktober 2013)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2013)
- Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2013)
- Verordnung des EDI über Speziallebensmittel vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2012)
Europäische Rechtsgrundlagen bezüglich Nahrungsergänzungen sind:
- die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims)
- die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel Food Verordnung)
Des Weiteren sind empfohlene Dosierungen, Höchst- und Mindestmengen von möglichen Inhaltsstoffen sowie die Vorgaben für Kennzeichnung und Verpackungsdesign zu beachten.
Inhaltsstoffe
Als typische Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz können u.a. die folgenden Substanzklassen genannt werden. Der Einsatz dieser Stoffe ist von der Verwendung des Präparates abhängig (z.B. für Diäten und Gewichtsreduktion oder bei Herz-Kreislauf-Beschwerden):
- Mineralstoffe und Vitamine: Hierfür existieren gesetzliche Höchst- und Mindestmengen.
- Antioxidantien
- sekundäre Pflanzenstoffe (z.B. Anthocyane, Carotinoide, Phytosterine, saponine, Polyphenole, Flavonoide, etc.)
- Coenzym Q10
- Kreatin
- L-Carnitin
- Phytoöstrogene
Zu vielen dieser Substanzklassen können die UFAG LABORATORIEN ein umfangreiches Analysenangebot anbieten. Teilweise in Zusammenarbeit mit spezialisierten Partnerlabors Beispiele hierfür sind:
- Vitamine
- Mineralstoffe
- Anthocyane:
- a) Gesamt-Anthocyane
- b) Qualitative Analyse
- c) Quantitative Analyse vorgegebener Anthocyane
- d) Identifizierung und Quantifizierung aller nachweisbaren Anthocyane
- Ginsenoside in Produkten mit Ginsengwurzeln
- Catechine in Produkten mit Grüntee-Extrakt,mit Ausweisung der Gehalte an Catechin, Epicatechin, Epicatechin-3-gallat und Epigallocatechingallat (EGCG)
- Aloin in Produkten mit Aloe vera : Aufgrund des positiven Images der Aloe vera und der relativ hohen Rohstoffpreise kommt es immer wieder zu Verfälschungen. In Analogie zu anderen Heilpflanzen ist daher eine fundierte Qualitätskontrolle empfehlenswert.
- L-Carnitin: frei und gebunden
- Coenzym Q10 (Ubichinon)
- Carotinoide wie z.B. beta-Carotin, Canthaxanthin, Lutein Zeaxanthin oder Astaxanthin
- Phytoöstrogene: Isoflavone als Multimethode mit Ausweisung von Daidzin, Glycitin, Genistin, Daidzein, Glycitein, Genistein, Coumestrol sowie der Gesamtisoflavone
- Oligomere Proanthocyanidine (OPC)
- ORAC-Test auf Antioxidantien: Über den ORAC-test wird die sogenannte antioxidative Kapazität eines Lebensmittels wie z.B. Fruchtsaft oder von Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt.
- Polyphenole: photometrische Ermittlung der Gesamtpolyphenole mittels der Folin-Ciocalteu-Methode
- Granatapfel-Komponenten wie Punicalagin und Ellagsäure