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Neues zur Nährwertkennzeichnung - Reihenfolge und Parameter ändern sich

Gemäss Artikel 25 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2013) hat die Nährwertkennzeichnung in einer dort definierten Reihenfolge zu erfolgen. Diese Reihenfolge und deren Parameter wurden im Rahmen der Jahresrevision des Lebensmittel-Verordnungsrechts per 03 Dezember 2013 angepasst.
 

Durchschnittliche
Nährwerte% GDA*

Ø/100 g Ø/pro Portion
(X g)
% GDA* GDA*  

Durchschnittliche
Nährwerte

Ø/100 g Ø/pro Portion
(x g)

% GDA*

GDA*

Energiewert

X kJ
X kcal

X kJ
X kcal

X % 2000 kcal   Energiewert

X kJ
X kcal

X kJ
X kcal

X %

2000 kcal

Eiweiss

X,x g X,x g X % 50 g  

Fett …davon
gesättigte Fettsäuren

X,x g
X,x g

X,x g
X,x g

X %
X %

70 g
20 g

Kohlenhydrate
…davon Zucker

X,x g
X,x g

X,x g
X,x g

X %
X %

270 g
90 g

 

Kohlenhydrate
…davon Zucker

X,x g
X,x g

X,x g
X,x g

X %
X %

270 g
90 g

Fett
…davon gesättigte
Fettsäuren

X,x g
X,x g

X,x g
X,x g

X %
X %

70 g
20 g

  Eiweiss X,x g X,x g X %

50 g

Ballaststoffe

X,x g X,x g X % 25 g   Salz X,x g X,x g X %

X g

Natrium

X,x g X,x g X % 2,4 g          

*GDA = Richtwert der empfohlenen Tagesmenge für einen Erwachsenen

 

*GDA = Richtwert der empfohlenen Tagesmenge für einen Erwachsenen

Beispielhafte Gegenüberstellung der alten (links) und neuen (rechts) Reihenfolge der Nährwertkennzeichnung mit Gültigkeit ab 03. Dezember 2013 inkl. GDA*
 

Die Nährwertkennzeichnung ist verpflichtend, sobald die Produktetikette nährwertbezogene oder gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) enthält. Dies gilt auch für die gemäss Verordnung des EDI über Speziallebensmittel vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2012) definierten Speziallebensmittel. Wird das Produkt nicht mit diesen so genannten Health Claims bzw. nährwertbezogenen Angaben (z.B. „Light“, „zuckerfrei“, „natriumarm“) beworben, kann die Nährwertkennzeichnung auf freiwilliger Basis erfolgen. Nach wie vor müssen sich jedoch die Nährwertangaben „auf das genussfertige Lebensmittel beziehen“, wenn die Lebensmittelverpackung genaue Zubereitungshinweise aufweist. Bei allen anderen Produkten haben sich die Nährwertangaben „auf das Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe“ zu beziehen. Zur Anpassung der Etiketten wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt. Innerhalb dieser Übergangsfrist müssen die Etiketten auf den Lebensmittelverpackungen angepasst werden, wobei bis zum Stichtag die Lebensmittel „nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden“ dürfen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist es gestattet die Lebensmittel nach altem Recht bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr zu bringen.

Es bleibt bestehen, dass sich die Nährwertangaben auf Durchschnittswerte beziehen müssen. Sehr zuverlässig kann man diese im Rahmen der Nährwertanalytik ermitteln. Dazu ist eine repräsentative Probenmenge erforderlich, aus welcher eine Mischprobe hergestellt werden kann. Idealer Weise wird diese Mischprobe aus dem Inhalt von mindestens drei bis fünf Produktverpackungen unterschiedlicher Chargen hergestellt, um Prozessschwankungen abzufangen und aussagekräftige Durchschnittswerte zu erhalten. 
Die UFAG Laboratorien AG ist ein zuverlässiger und kompetenter Partner bei der Nährwertanalytik. 

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